Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2025 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von drei Monaten an. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der Unterlassung der Buchführung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 166 und 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0];