Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereit erklärt, sachdienliche Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt zu machen. Angesichts der ihm bei einer Verurteilung drohenden Strafe (E. 5.2 hiernach) dürfte der Beschwerdeführer denn auch ein grosses Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen oder allfällige Unterlagen beiseitezuschaffen. Mithin bestünde im Falle seiner Freilassung nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vornahme von Verdunklungshandlungen, sondern es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kolludieren würde.