Aufgrund des bisherigen (widersprüchlichen) Aussageverhaltens und seines generellen Verhaltens gegenüber der Konkursbehörde bestünden darüber hinaus – entgegen der Verteidigung – durchaus konkrete Anzeichen für Kollusionshandlungen. So erscheine es in Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis habe abgeklärt werden können, auch gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussa-