Unter diesen Umständen müsse mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschuldigte, würde er jetzt freigelassen werden, mit involvierten Personen in Kontakt treten und diese davon abhalten könnte, ihn zu belasten. Aufgrund des bisherigen (widersprüchlichen) Aussageverhaltens und seines generellen Verhaltens gegenüber der Konkursbehörde bestünden darüber hinaus – entgegen der Verteidigung – durchaus konkrete Anzeichen für Kollusionshandlungen.