6 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Kollusionsgefahr aus, dass den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Unter diesen Umständen müsse mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschuldigte, würde er jetzt freigelassen werden, mit involvierten Personen in Kontakt treten und diese davon abhalten könnte, ihn zu belasten.