Weiter machte er gegenüber der Polizei teilweise pauschale Aussagen, welche er nicht näher ausführte. Insbesondere gab er an, dass die Höhe der Betreibungen gemäss Betreibungsliste falsch sei, konnte jedoch keine weiteren Angaben zur korrekten Höhe machen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2025, Z. 368 ff.). Im Weiteren verweigerte er bezüglich der erhobenen Vorwürfe mehrheitlich die Aussagen, was zwar sein gutes Recht ist, jedoch nicht zur Verneinung eines dringenden Tatverdachts beiträgt. Ob sich unter den sichergestellten Unterlagen tatsächlich Buchhaltungsunterlagen befinden, die die Behauptungen des Be-