Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2025 führte der Beschwerdeführer sodann zusammengefasst aus, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht entsorgt worden seien, sondern sich damals bei einem Treuhandbüro befunden hätten und sich nun unter den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumenten befänden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2025, Z. 296 ff.). Weiter machte er gegenüber der Polizei teilweise pauschale Aussagen, welche er nicht näher ausführte.