So gab er am 21. Oktober 2024 gegenüber dem Konkursamt zunächst an, dass bis Mai 2024 eine Buchhaltung geführt und diese im Mai 2024 entsorgt worden sei (vgl. Beilage 3, S. 3 der Strafanzeige). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2025 führte der Beschwerdeführer sodann zusammengefasst aus, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht entsorgt worden seien, sondern sich damals bei einem Treuhandbüro befunden hätten und sich nun unter den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumenten befänden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2025, Z. 296 ff.).