Der Beschwerdeführer vermag den gegen ihn bestehenden dringenden Tatverdacht (auch) durch seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen nicht zu entkräften. Bezüglich der Buchhaltungsführung machte er widersprüchliche und damit wenig glaubhafte Aussagen. So gab er am 21. Oktober 2024 gegenüber dem Konkursamt zunächst an, dass bis Mai 2024 eine Buchhaltung geführt und diese im Mai 2024 entsorgt worden sei (vgl. Beilage 3, S. 3 der Strafanzeige).