Kontoauszug der F.________ (Bank) vom 11. Juni 2025). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Fahrzeuge nicht im Eigentum der Gesellschaft gewesen seien, ist zu berücksichtigen, dass er diese beiden Fahrzeuge im Rahmen der Einvernahme durch das Konkursamt H.________ (Region) im Zusammenhang mit dem Konkurs der D.________ AG explizit erwähnt hat (vgl. Beilage 3 der Strafanzeige, S. 5). Die genauen Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen werden daher Gegenstand der weiteren Ermittlungen sein müssen.