Es ist daher grundsätzlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – zumindest seit Mai 2024 – keine Buchhaltung geführt hat, da er die geforderten Unterlagen ansonsten hätte einreichen können. Hinsichtlich der Tatbestände der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist dem Handelsregisterauszug (Beilage 1 der Strafanzeige) und den Schuldner-Informationen (Beilagen 6 und 7 der Strafanzeige) zu entnehmen, dass bereits kurz nach der Übernahme der D.________ AG durch den Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 bis zur Konkurseröffnung am 23. September 2024 Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 177'595.48 eingeleitet wurden.