Betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchhaltung ist der Strafanzeige und den Beilagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der mehrfachen Aufforderung zur Einreichung diverser Buchhaltungs- und Geschäftsakten nicht nachgekommen ist (vgl. Beilage 3, S. 3 und 8 sowie Beilage 4 der Strafanzeige). Es ist daher grundsätzlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – zumindest seit Mai 2024 – keine Buchhaltung geführt hat, da er die geforderten Unterlagen ansonsten hätte einreichen können.