3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Strafuntersuchung am Anfang befindet, womit die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass sich das Zwangsmassnahmengericht zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorwiegend auf die vom Konkursamt eingereichte Strafanzeige vom 22. Januar 2025 stützte. Zudem werden die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe in der Strafanzeige ausführlich umschrieben und mit den entsprechenden Beilagen belegt.