Zuletzt ist auch genügend belegt, dass der Beschuldigte der Konkursverwaltung wiederholt und unentschuldigt nicht zur Verfügung gestanden ist. Die vom Beschuldigten zu den Vorwürfen getätigten Aussagen vermögen den dringenden Tatverdacht in keiner Weise zu relativieren bzw. müssen als widersprüchlich abgetan werden (siehe Aussagen in Bezug auf sein Einkommen sowie das Vorhandensein von Buchhaltungsunterlagen). Entgegen der Verteidigung kann unter diesen Umständen nicht nur von «vagen Verdachtsmomenten» gesprochen werden. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben.