Schritte zur Vermeidung der Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft wurden nicht (genügend) nachgewiesen. Aus der Anzeige ergehen zudem genügend Hinweise, dass durch die Verkäufe von Fahrzeugen, ohne dass die Einnahmen aus den Verkäufen der Gesellschaft zugeflossen sind, das Vermögen der Gesellschaft geschädigt worden ist. Zuletzt ist auch genügend belegt, dass der Beschuldigte der Konkursverwaltung wiederholt und unentschuldigt nicht zur Verfügung gestanden ist.