3 keine Buchhaltung geführt hatte. Zudem konnte für das Gericht genügend nachgewiesen werden, dass bereits kurz nach der Übernahme der Gesellschaft durch den Beschuldigten Betreibungen im Betrag von CHF 177'595.48 eingeleitet wurden, was auf eine arge Nachlässigkeit der Berufsausübung und Vermögensverwaltung schliessen lässt. Schritte zur Vermeidung der Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft wurden nicht (genügend) nachgewiesen.