Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wie folgt: Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Entsprechend ergibt sich der dringende Tatverdacht