Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis der erwähnten Eingaben. Zudem orientierte sie darüber, dass die eingereichten Akten KZM 25 1335 des Zwangsmassnahmengerichts unvollständig gewesen sind und das fehlende Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 18. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft nachverlangt worden ist. Am 21. Juli 2025 (Eingang Beschwerdekammer: 22. Juli 2025) reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein, nachdem ihm die Verfügung vom 10. Juli 2025 erst am 17. Juli 2025 zugestellt werden konnte.