Am 4. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Juli 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 9. Juli 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis der erwähnten Eingaben.