Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 314 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Veruntreuung, ev. Betrugs, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Juni 2025 (KZM 25 1335) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Veruntreuung, ev. Betrugs, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Ungehor- sams des Schuldners im Konkursverfahren. Am 20. Juni 2025 ordnete das Kanto- nale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Un- tersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 17. September 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 3. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Er beantragte Folgendes: 1. Es sei Dispositivziffer 1 des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juni 2025 (KZM 25 1335) betreffend Anordnung der Untersuchungshaft aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Es sei der Unterzeichnende für das vorliegende Verfahren als amtliche Verteidigung des Be- schuldigten bzw. Beschwerdeführers zu bestellen. 4. Alles Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Bern. Am 4. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfah- ren gilt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Juli 2025 auf eine Stel- lungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 9. Juli 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis der erwähnten Eingaben. Zudem orientierte sie darüber, dass die eingereichten Akten KZM 25 1335 des Zwangsmassnahmengerichts unvollständig gewesen sind und das feh- lende Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 18. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft nachverlangt worden ist. Am 21. Juli 2025 (Eingang Beschwer- dekammer: 22. Juli 2025) reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkun- gen ein, nachdem ihm die Verfügung vom 10. Juli 2025 erst am 17. Juli 2025 zuge- stellt werden konnte. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die An- ordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.3 Gestützt auf die Strafanzeige des Konkursamts H.________ (Region) (nachfol- gend: Konkursamt) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates der konkursiten D.________ AG vor, sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung und des Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren schuldig gemacht zu ha- ben. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wie folgt: Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Beteiligung des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Entsprechend ergibt sich der dringende Tatverdacht u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassen der Buchführung und Ungehorsam des Schuldners im Konkursverfahren beim gegenwär- tigen Verfahrensstand, mithin knapp drei Tage nach der Festnahme des Beschuldigten, ohne weiteres bereits aus der Strafanzeige des Konkursamts H.________ (Region) vom 22.01.2025. Aus der Anzei- ge vom 22.01.2025 sowie den entsprechenden Beilagen dazu (v.a. Beilage 1-20) ergibt sich aus Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein genügend dringender Tatverdacht, dass die konkursi- te Gesellschaft D.________ AG, deren Verantwortlicher der Beschuldigter ist, über eine lange Dauer 3 keine Buchhaltung geführt hatte. Zudem konnte für das Gericht genügend nachgewiesen werden, dass bereits kurz nach der Übernahme der Gesellschaft durch den Beschuldigten Betreibungen im Betrag von CHF 177'595.48 eingeleitet wurden, was auf eine arge Nachlässigkeit der Berufsausü- bung und Vermögensverwaltung schliessen lässt. Schritte zur Vermeidung der Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft wurden nicht (genügend) nachgewiesen. Aus der Anzeige ergehen zudem genügend Hinweise, dass durch die Verkäufe von Fahrzeugen, ohne dass die Einnahmen aus den Verkäufen der Gesellschaft zugeflossen sind, das Vermögen der Gesellschaft geschädigt worden ist. Zuletzt ist auch genügend belegt, dass der Beschuldigte der Konkursverwaltung wiederholt und unentschuldigt nicht zur Verfügung gestanden ist. Die vom Beschuldigten zu den Vorwürfen getätigten Aussagen vermögen den dringenden Tatverdacht in keiner Weise zu relativieren bzw. müssen als wi- dersprüchlich abgetan werden (siehe Aussagen in Bezug auf sein Einkommen sowie das Vorhanden- sein von Buchhaltungsunterlagen). Entgegen der Verteidigung kann unter diesen Umständen nicht nur von «vagen Verdachtsmomenten» gesprochen werden. Der dringende Tatverdacht ist damit ge- geben. 3.5 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht wegen Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorweg auf die Ausführun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden. Zumal Untersuchungshaft nur zulässig ist, wenn die beschuldigte Person eines Vergehens oder Verbrechens verdächtig ist, kann offen gelassen werden, ob der dringende Tatverdacht auch in Bezug auf den Übertre- tungstatbestand des Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB gegeben ist. 3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Strafuntersuchung am Anfang befindet, womit die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer sind. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht zu beanstan- den, dass sich das Zwangsmassnahmengericht zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorwiegend auf die vom Konkursamt eingereichte Strafanzeige vom 22. Januar 2025 stützte. Zudem werden die gegen den Beschwerdeführer erhobe- nen Vorwürfe in der Strafanzeige ausführlich umschrieben und mit den entspre- chenden Beilagen belegt. 3.5.2 Betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchhaltung ist der Strafanzeige und den Beilagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der mehrfachen Aufforde- rung zur Einreichung diverser Buchhaltungs- und Geschäftsakten nicht nachge- kommen ist (vgl. Beilage 3, S. 3 und 8 sowie Beilage 4 der Strafanzeige). Es ist daher grundsätzlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – zumindest seit Mai 2024 – keine Buchhaltung geführt hat, da er die geforderten Unterlagen ansonsten hätte einreichen können. Hinsichtlich der Tatbestände der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist dem Handelsregisterauszug (Beilage 1 der Strafanzeige) und den Schuldner-Informationen (Beilagen 6 und 7 der Strafanzei- ge) zu entnehmen, dass bereits kurz nach der Übernahme der D.________ AG durch den Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 bis zur Konkurseröffnung am 23. September 2024 Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 177'595.48 einge- leitet wurden. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Liberierung im Jahr 2022 auf CHF 100'000.00 vermochte die Vermögenslage der Gesellschaft somit nicht we- 4 sentlich zu verbessern. Im Weiteren wird in der Strafanzeige auf die auffälligen Kontobewegungen auf den Konti der D.________ AG bei der E.________ (Bank) und der F.________ (Bank) hingewiesen. So geht aus den eingereichten Konto- auszügen hervor, dass allein im Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. Septem- ber 2023 ein Betrag von insgesamt CHF 158'300.00 an den Beschwerdeführer pri- vat überwiesen und zusätzlich diverse Barauszahlungen sowie Einkäufe bei Her- mès, Celine Suisse SA und Zalando vorgenommen worden sind. Ebenfalls fällt auf, dass mehrfach (höhere) Geldsummen an und/oder von anderen Unternehmen, welche ebenfalls dem Beschwerdeführer gehören (vgl. Beilagen 23, 25, 27 und 29 der Strafanzeige), an Privatpersonen überwiesen wurden (vgl. Beilage 19 und 20; Kontoauszug der F.________ (Bank) vom 11. Juni 2025). Zudem gab der Be- schwerdeführer gegenüber dem Konkursamt an, zwei (Geschäfts-)Fahrzeuge (Por- sche Macan S und BMW 750i xDrive) verkauft zu haben, wobei den Kontoauszü- gen nicht zu entnehmen ist, dass der Erlös aus den Verkäufen in das Vermögen der Gesellschaft eingeflossen wäre (vgl. Beilage 3, 19 und 20 der Strafanzeige; Kontoauszug der F.________ (Bank) vom 11. Juni 2025). Soweit der Beschwerde- führer vorbringt, dass die Fahrzeuge nicht im Eigentum der Gesellschaft gewesen seien, ist zu berücksichtigen, dass er diese beiden Fahrzeuge im Rahmen der Ein- vernahme durch das Konkursamt H.________ (Region) im Zusammenhang mit dem Konkurs der D.________ AG explizit erwähnt hat (vgl. Beilage 3 der Strafan- zeige, S. 5). Die genauen Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen werden daher Gegenstand der weiteren Ermittlungen sein müssen. Das soeben Ausgeführte deu- tet insgesamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer dadurch die D.________ AG in ihrem Vermögen geschädigt und keine Massnahmen zur Vermeidung der Ver- schlimmerung ihrer Vermögenslage vorgenommen hat, womit die Tatbestände der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sein könnten. 3.5.3 Der Beschwerdeführer vermag den gegen ihn bestehenden dringenden Tatver- dacht (auch) durch seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen nicht zu entkräften. Bezüglich der Buchhaltungsführung machte er wi- dersprüchliche und damit wenig glaubhafte Aussagen. So gab er am 21. Oktober 2024 gegenüber dem Konkursamt zunächst an, dass bis Mai 2024 eine Buchhal- tung geführt und diese im Mai 2024 entsorgt worden sei (vgl. Beilage 3, S. 3 der Strafanzeige). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2025 führte der Beschwerdeführer sodann zusammengefasst aus, dass die Buchhaltungsunter- lagen nicht entsorgt worden seien, sondern sich damals bei einem Treuhandbüro befunden hätten und sich nun unter den anlässlich der Hausdurchsuchung sicher- gestellten Dokumenten befänden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2025, Z. 296 ff.). Weiter machte er gegenüber der Polizei teilweise pauschale Aussagen, welche er nicht näher ausführte. Insbesondere gab er an, dass die Höhe der Be- treibungen gemäss Betreibungsliste falsch sei, konnte jedoch keine weiteren An- gaben zur korrekten Höhe machen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2025, Z. 368 ff.). Im Weiteren verweigerte er bezüglich der erhobenen Vorwürfe mehrheit- lich die Aussagen, was zwar sein gutes Recht ist, jedoch nicht zur Verneinung ei- nes dringenden Tatverdachts beiträgt. Ob sich unter den sichergestellten Unterla- gen tatsächlich Buchhaltungsunterlagen befinden, die die Behauptungen des Be- 5 schwerdeführers stützen könnten, wird sich nach entsprechender Auswertung zei- gen. 3.6 Anders als der Beschwerdeführer meint, ist nach dem Gesagten nicht mehr bloss von vagen Verdachtsmomenten auszugehen, sondern es liegen genügend konkre- te Verdachtsmomente vor, um den dringenden Tatverdacht wegen Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu bejahen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. 4.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine sol- che nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussage- verweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 6 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Kollusionsgefahr aus, dass den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Unter diesen Umständen müsse mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschuldigte, würde er jetzt freigelassen werden, mit involvierten Personen in Kontakt treten und diese davon abhalten könnte, ihn zu belasten. Auf- grund des bisherigen (widersprüchlichen) Aussageverhaltens und seines generel- len Verhaltens gegenüber der Konkursbehörde bestünden darüber hinaus – entge- gen der Verteidigung – durchaus konkrete Anzeichen für Kollusionshandlungen. So erscheine es in Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis habe abge- klärt werden können, auch gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenen- falls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglich- keit gehabt habe, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussa- gen zu beeinflussen. Die Kollusionsgefahr sei demzufolge zu bejahen, solange die Ermittlungen liefen und nicht genau feststehe, in welchem Umfang der Beschuldig- te delinquiert haben solle. 4.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde. Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft kann gefolgt und darauf verwiesen werden. Ergänzend ist zu betonen, dass mit Blick auf den gegenwärtigen Verfahrensstand keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der geplan- ten Einvernahmen mit den Empfängern der fraglichen Geldüberweisungen in Kon- takt treten und sie davon abhalten könnte, ihn zu belasten. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer über weitere ihn belastende Unterlagen verfügt, welche er im Falle einer Freilassung beiseite schaffen könnte. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass auch sein teilweise widersprüchliches Aussa- ge- und sein unkooperatives Verhalten gegenüber dem Konkursamt für eine gewis- se Kollusionsneigung sprechen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerde- führer sich nunmehr bereit erklärt, sachdienliche Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt zu machen. Angesichts der ihm bei einer Verurteilung drohenden Stra- fe (E. 5.2 hiernach) dürfte der Beschwerdeführer denn auch ein grosses Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu be- einflussen oder allfällige Unterlagen beiseitezuschaffen. Mithin bestünde im Falle seiner Freilassung nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vornahme von Ver- dunklungshandlungen, sondern es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kolludieren würde. Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. 5. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist na- mentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheits- entziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2025 festgenommen. Mit dem angefoch- tenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von drei Monaten an. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der Unterlas- sung der Buchführung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 166 und 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; je Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) und der Misswirtschaft (Art. 165 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und angesichts der möglicherweise nicht unbedeu- tenden Deliktssumme droht noch keine Überhaft. Auch hinsichtlich der geplanten Ermittlungshandlungen (Durchführung diverser Einvernahmen, Auswertung der si- chergestellten Dokumente, Editionen von weiteren Unterlagen, Abklärungen in Verbindung mit dem Verkauf der zwei Fahrzeuge, erneute Befragung des Be- schwerdeführers) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten verhältnismässig. 5.3 Schliesslich vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmass- nahmen zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen ver- möchten. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 5.4 Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 16. Juli 2025 und den Schlussbemerkungen vom 21. Juli 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 22. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9