135 Abs. 2 StPO). Im Umfang von einem Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer insoweit nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 8. Juli 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.