6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nur teilweise durch, weshalb ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig zu überbinden sind. Ihm werden zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'000.00, auferlegt. Der verbleibende Drittel von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).