8 zwischen 25 und 60 Strafeinheiten empfohlen werden. Nach dem Gesagten droht vorderhand keine Überhaft. Dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, die die Fluchtgefahr bannen könnten. Solche stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht zur Diskussion. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.