sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG), wobei dem Beschwerdeführer für die elf Deliktszeitpunkte jeweils beide Widerhandlungen vorgeworfen werden. Die Kammer muss sich an dieser Stelle nicht zu Konkurrenzfragen äussern. Es reicht der Verweis auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand: 1. Januar 2023), wonach für eine Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung