mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bedroht ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen zum Beteiligungsgrad ableiten, da sich der dringende Tatverdacht nach dem in E. 3.4 Gesagten nach der Anklageschrift richtet. Dazu kommen – neben Weiterem – elf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) durch rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG), wobei dem Beschwerdeführer für die elf Deliktszeitpunkte jeweils beide Widerhandlungen vorgeworfen werden.