dies besonders begründet werden. Vorliegend ist nach dem Gesagten weder ersichtlich, dass das Verfahren innert dreier Monate abgeschlossen werden könnte, noch ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Wegfallen des Haftgrundes absehbar. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine drohende Überhaft. Die vorliegend angeordnete Haftverlängerung eingerechnet, wird der Beschwerdeführer knapp elf Monate in Haft verbracht haben, da er am 21. Oktober 2024 angehalten wurde. Der schwerste Vorwurf in der Anklageschrift lautet auf Raub, der gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bedroht ist.