eine Ansetzung innert der sechsmonatigen Frist seit Anklageerhebung erscheint nicht realistisch. Das Regionalgericht wird entsprechend angewiesen, so rasch wie möglich eine neue Terminumfrage durchzuführen, wobei die Verhandlung spätestens im September 2025 stattzufinden hat. Soweit die bisherige Terminfindung für den Monat September an der Staatsanwaltschaft gescheitert sein sollte, ist eine entsprechende Vertretung zu prüfen (vgl. in anderem Zusammenhang BGE 150 IV 225 E. 4.2.6 und 4.5). Damit wird die Sicherheitshaft um mehr als drei Monate verlängert. Als Ausnahmefall muss dies besonders begründet werden.