Die Staatsanwaltschaft war an keinem der Daten verfügbar, worauf das Regionalgericht eine zweite Serie an Terminen vorschlug, allesamt im Dezember. Diese zweite Serie wurde schliesslich auch den anderen Parteien vorgelegt. Die Terminvorschläge bzw. die Terminfestsetzung erst für bzw. im Dezember führen im Resultat zu einer Rechtsverzögerung. Das Regionalgericht ist daher anzuweisen, die Hauptverhandlung früher anzusetzen. Die Kammer ist sich der normativen Kraft des Faktischen bewusst; eine Ansetzung innert der sechsmonatigen Frist seit Anklageerhebung erscheint nicht realistisch.