Der Beschwerdeführer hält richtig fest, dass bereits der früheste Terminvorschlag (8.-10. September 2025) die Frist von sechs Monaten nach Anklageerhebung nicht eingehalten hätte. Da es sich hierbei jedoch nur um wenige Tage gehandelt hätte, wäre dies noch hinzunehmen gewesen, sofern die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt hätte stattfinden können. Die erste Serie an Terminvorschlägen wurde offenbar – nicht nachvollziehbarerweise – nur der Staatsanwaltschaft unterbreitet. Die Staatsanwaltschaft war an keinem der Daten verfügbar, worauf das Regionalgericht eine zweite Serie an Terminen vorschlug, allesamt im Dezember.