7 Was die beantragte Weisung an das Regionalgericht anbelangt, ist Folgendes zu beachten. Dem Dokument «Terminvereinbarung» vom 30. April 2025 (pag. 775 der amtlichen Akten) lässt sich entnehmen, dass das Regionalgericht in einem ersten Umgang neun Termine vorschlug, darunter fünf im September. Der Beschwerdeführer hält richtig fest, dass bereits der früheste Terminvorschlag (8.-10. September 2025) die Frist von sechs Monaten nach Anklageerhebung nicht eingehalten hätte.