5.4 Vorab ist festzuhalten, dass Haft gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 227 Abs. 7 StPO nicht um länger als sechs Monate verlängert werden kann, da es sich hierbei um eine gesetzliche Maximaldauer handelt. Eine Verlängerung um mehr als sechs Monate ist entsprechend gesetzeswidrig. Dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass es sich vorliegend um keinen besonders komplexen oder umfangreichen Fall handelt, der eine Vorbereitung der Hauptverhandlung von über sechs Monaten erfordert. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in Haft befindet.