Nicht nachvollziehbar sei die Weigerung des Zwangsmassnahmengerichts, das Regionalgericht anzuweisen, eine Verhandlung innert kürzerer Dauer durchzuführen und die Verlängerung der Sicherheitshaft entsprechend zu kürzen. Die knappe Begründung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine entsprechende Anweisung kaum umgesetzt werden könne, sei durch die Akten weder genügend belegt noch nachvollziehbar. Es sei durchaus möglich, mittels erneuter Terminumfrage eine Verhandlung innert einer mit dem Beschleunigungsgebot vereinbaren Frist durchzuführen. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass Haft gemäss dem klaren Wortlaut von Art.