Den sich in den Akten befindlichen Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass kein früherer Verhandlungstermin habe gefunden werden können. Schliesslich stelle aufgrund der mehr als neun Monate nach Anklageerhebung angesetzten Hauptverhandlung bereits das Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Nicht nachvollziehbar sei die Weigerung des Zwangsmassnahmengerichts, das Regionalgericht anzuweisen, eine Verhandlung innert kürzerer Dauer durchzuführen und die Verlängerung der Sicherheitshaft entsprechend zu kürzen.