Die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten werde unbestrittenermassen überschritten. Eine Verlängerung um sechs Monate stelle bereits die Ausnahme dar. Aufgrund der bis zur rechtskräftigen Verurteilung geltenden Unschuldsvermutung habe der Beschwerdeführer Anspruch auf vorrangige und beschleunigte Bearbeitung des Falles. Den sich in den Akten befindlichen Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass kein früherer Verhandlungstermin habe gefunden werden können.