Dies wiege umso schwerer, als nicht auszuschliessen sei, dass das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der entstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Doch selbst wenn die grundsätzliche Verhältnismässigkeit des Entscheides bejaht werden sollte, verstosse die angeordnete Haftverlängerung nicht nur gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, sondern auch gegen Art. 229 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO und somit auch gegen Art. 31 Abs. 3 der BV sowie Art. 5 Ziff. 3 der EMRK. Die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten werde unbestrittenermassen überschritten.