Aufgrund des geringen Beteiligungsgrades des Beschwerdeführers sowie dem äusserst niedrigen Deliktsbetrags von unter CHF 150.00 rücke die Dauer der Sicherheitshaft in erhebliche Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe beziehungsweise werde diese überschritten. Dies wiege umso schwerer, als nicht auszuschliessen sei, dass das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der entstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen.