5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei. Das Zwangsmassnahmengericht setze sich nicht konkret mit dem angeklagten Sachverhalt auseinander und habe die massgeblichen Tatumstände nicht in die Beurteilung einbezogen. Aufgrund des geringen Beteiligungsgrades des Beschwerdeführers sowie dem äusserst niedrigen Deliktsbetrags von unter CHF 150.00 rücke die Dauer der Sicherheitshaft in erhebliche Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe beziehungsweise werde diese überschritten.