6 die Hauptverhandlung innert sechs Monaten nach Anklageerhebung durchzuführen, kaum umgesetzt werden. Es werde deshalb am Sachgericht liegen, diese Verletzung des Beschleunigungsgebots unter der gebotenen Gesamtwürdigung zu beurteilen und darüber zu befinden, in welcher Weise sie wieder gutzumachen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei.