Die angeordnete Haftdauer betrage sechs Monate und zwölf Tage. Angesichts des Umstandes, dass gemäss der sich in den Akten befindlichen Tabelle bezüglich der Vereinbarung eines Hauptverhandlungstermins die Terminumfragen bereits am 24. April 2025 begonnen hätten und erst das zehnte vorgeschlagene Zeitfenster von allen Parteien habe angenommen werden können, rechtfertige es sich, die Sicherheitshaft bis zum 16. Dezember 2025 zu verlängern. Ein wesentlicher Zweck der Befristung von Verlängerungen der Sicherheitshaft, das Vermeiden einer Überhaft, werde durch den feststehenden Termin der Hauptverhandlung trotzdem erreicht.