5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich Untauglichkeit von Ersatzmassnahmen auf die bisherigen Haftentscheide und führt aus, dass sich seit dem Entscheid auf Anordnung von Sicherheitshaft keine ins Gewicht fallende Änderung ergeben habe. Es sei mit dem Regionalgericht einig zu gehen, dass die bisherige Dauer der Haft selbst bei einer Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 16. Dezember 2025 noch nicht in die Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung komme. Die angeordnete Haftdauer betrage sechs Monate und zwölf Tage.