Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr damit, dass sich hinsichtlich Fluchtgefahr seit dem Entscheid auf Anordnung von Sicherheitshaft keine ins Gewicht fallende Änderung ergeben habe und verweist auf die bisherigen Haftentscheide. Im Entscheid KZM 24 2194 vom 23. Oktober 2024 begründete das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr mit der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz, der marokkanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, dem weder privat noch beruflich geführten bürgerlichen Leben des Beschwerdeführers in der Schweiz, den fehlenden nennenswerten sozialen oder fami-