4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht. Da die formellen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt werden, beschränkt sich die Beschwerdekammer praxisgemäss auf eine summarische Prüfung. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst.