Damit setzte es sich in rechtsgenüglicher Weise mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang war weder gerügt noch ersichtlich. Ob der Entscheid, auf den das Zwangsmassnahmengericht verweist, korrekt war, ist vorliegend nicht von Belang. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Annahme des dringenden Tatverdachts nach der Anklageerhebung unhaltbar sein, um einen solchen im Haftverfahren zu zerstreuen. Dies vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wenn er einzig auf nicht deckungsgleiche und abweichende Aussagen verweist.