3.4 Es ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 6. Juni 2025 zu weiten Teilen identisch sind mit denjenigen in der Stellungnahme vom 21. Januar 2025. Das Zwangsmassnahmengericht war daher – wie im Übrigen bei jeder Haftverlängerung, wie es korrekt festhält (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Fn. 35 zu Art. 227 StPO) – frei, auf die früheren Entscheide zu verweisen. Damit setzte es sich in rechtsgenüglicher Weise mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander.