Entgegen den Vorbringen des Zwangsmassnahmengerichts seien keine ausgedehnten Beweismassnahmen nötig. So stelle es beispielsweise fest, dass die Aussagen aller Beteiligten nicht deckungsgleich seien und von früheren Aussagen abwichen, schliesse daraus jedoch nicht, dass deshalb «in dubio pro reo» eine Verurteilung des Beschwerdeführers bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne. 3.4 Es ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 6. Juni 2025 zu weiten Teilen identisch sind mit denjenigen in der Stellungnahme vom 21. Januar 2025.