3 greifen habe. Der entsprechende Sachverhalt sei denn auch zur Anklage gebracht worden und ihm hierauf erfolgten Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft (KZM 25 500) sei ein diesbezüglich dringender Tatverdacht festgestellt worden. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat. Entgegen den Vorbringen des Zwangsmassnahmengerichts seien keine ausgedehnten Beweismassnahmen nötig.