Zum Vorfall vom 7. August 2024 hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass es unbestrittenermassen zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten gekommen sei, welche zu einer polizeilichen Intervention geführt habe. Hinsichtlich der teilweise widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten und der Differenzen zwischen jenen und denjenigen des Beschwerdeführers weist das Zwangsmassnahmengericht darauf hin, dass das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu-