Da seither keine wesentlichen Ermittlungsergebnisse erzielt worden seien, die den damals festgestellten dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen vermöchten, könne auf diese Erwägungen verwiesen werden. Zum Vorfall vom 7. August 2024 hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass es unbestrittenermassen zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten gekommen sei, welche zu einer polizeilichen Intervention geführt habe.