Zum Vorfall vom 16. Juli 2024 führe der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 21. Januar 2025 an, mit welchen sich das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 21. Januar 2025 (KZM 25 94) auseinandergesetzt habe. Da seither keine wesentlichen Ermittlungsergebnisse erzielt worden seien, die den damals festgestellten dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen vermöchten, könne auf diese Erwägungen verwiesen werden.