3.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den angefochtenen Entscheid vorab damit, dass sich hinsichtlich des dringenden Tatverdachts seit dem Entscheid auf Anordnung von Sicherheitshaft keine ins Gewicht fallende Änderung ergeben habe und verweist auf die bisherigen Haftentscheide. Zum Vorfall vom 16. Juli 2024 führe der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 21. Januar 2025 an, mit welchen sich das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 21. Januar 2025 (KZM 25 94) auseinandergesetzt habe.